Mit einer Vorsorgevollmacht und einem zusätzlichen Vertrag kann man sich gegen Zwangsunterbringungen in der Psychiatrie schützen. | zurück | |
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In der Psychiatrie spielen
verschiedene Rechtstexte
eine Rolle. So das Sozialhilfegesetz,
gesetzlicheKrankenversicherung, gesetzliche
Rentenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung,
Arbeitsförderung,
Schwerbehindertengesetz, Kinder- und Jugendhilfe, das
Psychisch Kranken Gesetz
(PsychKG) und die Vorsorgevollmachten. Ich bin kein Jurist, und kann deshalb auch nur auf einige Sachen eingehen. Beim Bundeministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt es Umfangreiche Informationen über Sozialhilfe, Schwerbehindertengesetz, Arbeitsförderung, Rentenversicherung usw. Schwerbehindert ist man, wenn man einen Schwerbehindertenausweis mit mindestens 50% Schwerbehinderung hat. Dieser Ausweis muß beim zuständigen Versorgungsamt beantragt werden. Manchmal hilft dabei auch der Sozialarbeiter in der Klinik. Das hat einige Vorteile beim Kündigungsschutz, und man erhält 5 Tage mehr Urlaub. Natürlich ist es auch schwieriger, dann eine Stelle zu bekommen. Aber es gibt in einigen Bundesländern auch extra Förderungen für psychisch Kranke im Arbeitsmarkt. Nach dem Psychisch Kranken Gesetz (PsychKG) kann man Zwangseingewiesen werden. Dagegen kann man sich nur durch eine Vorsorge-Vollmacht und einen kleinen Zusatzvertrag schützen. Der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener und eine besondere Seite über die Vorsorge-Vollmacht haben hier weitere Infos. Das Bundesgesundheitsministerium hat Infos zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Bedürftige, die sich keinen Anwalt leisten können, haben Anspruch auf Prozeßkostenbeihilfe. Auch dies ist im Sozialhilfegesetz geregelt. Außerdem kann man beim Amtsgericht einen Antrag auf Rechtsberatung stellen. Ich kann leider keine Gewähr für die hier angeführten Rechte geben. |
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Literatur:
Karl-Ernst Brill, Psychisch Kranke im Recht - Ein Wegweiser, Bonn Psychiatrie-Verlag, 2. Auflage 1999 |
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Ecosia.org | Links:
Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. |
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Erstellt am 27.10.2001, Version vom 26.10.2017, Johannes
Fangmeyer, GNU-FDL |
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