Ich bin kein Rechtsanwalt und darf daher
keine Rechtsberatung machen. Ich möchte aber kurz die
Vorsorgevollmacht
erklären. |
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Mit der Vorsorgevollmacht kann
man sich wirkungsvoll vor Zwangsbehandlungen schützen. Das
beruht darauf, dass der Staat sich wegen des
Subsidiaritätsprinzips zurückzieht,
wenn man eine private Vorsorgevollmacht getroffen hat. Sie
ist auch vor Gericht
beständig, wenn man einige Details beachtet. Man muß für
eine Vorsorgevollmacht einen Betreuer haben, dem man
vertraut und der sich
von der Psychiatrie auch nicht einschüchtern läßt. Diesem
wird in der Vorsorgevollmacht die Betreuung im Falle der
Zwangseinweisung
in die Psychiatrie übertragen. In einer angehängten
Patientenverfügung
legt man fest, welche Behandlung man in der Psychiatrie
wünscht und
was nicht zugelassen ist. Man kann so auch Fixierungen und
Isolierzimmer
untersagen. Daran sollte sich der Betreuer halten.
Zusätzlich braucht
man aber noch einen Anwalt, der als Kontrollinstanz
(Kontrollbevollmächtigter)
fungiert und einen notfalls aus der Psychiatrie boxt. Beim
Anwalt sollte man
sich auch bestätigen lassen, dass man Geschäftsfähig ist.
Der
Anwalt holt dafür eine Bestätigung vom Hausarzt. Das
Original der
Vorsorgevollmacht bekommt der Betreuer. Eine Kopie sollte
man zum Amtsgericht bringen oder schicken und sich den
Erhalt bestätigen lassen. Zudem ist es noch sinnvoll, sich
bei der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren zu
lassen. Ein solches Register ist im Aufbau und kann vom
Gericht und der Psychiatrie über Internet eingesehen werden.
Die Initiative
Selbstbestimmung, hinter der die Irrenoffensive in
Berlin steht bietet ein Vollpaket an, dass Rechtsschutz
gewähren soll. Sonst bekommt man sein Geld zurück. Es gibt
andere, die z.B. die Bochumer Willenserklärung oder das
Psychiatrische Testament bevorzugen. Die Rechtsanwälte
bevorzugen aber mittlerweile die Vorsorgevollmacht. Auch der
Staat rät dazu solch eine Vorsorgevollmacht, auch für den
Komafall und Physische Unfälle abzuschließen. |
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Literatur:
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Ecosia.org | Links:
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Erstellt am 21.11.2004, Version vom 28.10.2017, Johannes
Fangmeyer, GNU-FDL |
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