Vorsorgevollmacht

Ich bin kein Rechtsanwalt und darf daher keine Rechtsberatung machen. Ich möchte aber kurz die Vorsorgevollmacht erklären.
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Mit der Vorsorgevollmacht kann man sich wirkungsvoll vor Zwangsbehandlungen schützen. Das beruht darauf, dass der Staat sich wegen des Subsidiaritätsprinzips  zurückzieht, wenn man eine private Vorsorgevollmacht getroffen hat. Sie ist auch vor Gericht beständig, wenn man einige Details beachtet. Man muß für eine Vorsorgevollmacht einen Betreuer haben, dem man vertraut und der sich von der Psychiatrie auch nicht einschüchtern läßt. Diesem wird in der Vorsorgevollmacht die Betreuung im Falle der Zwangseinweisung in die Psychiatrie übertragen. In einer angehängten Patientenverfügung legt man fest, welche Behandlung man in der Psychiatrie wünscht und was nicht zugelassen ist. Man kann so auch Fixierungen und Isolierzimmer untersagen. Daran sollte sich der Betreuer halten. Zusätzlich braucht man aber noch einen Anwalt, der als Kontrollinstanz (Kontrollbevollmächtigter) fungiert und einen notfalls aus der Psychiatrie boxt. Beim Anwalt sollte man sich auch bestätigen lassen, dass man Geschäftsfähig ist. Der Anwalt holt dafür eine Bestätigung vom Hausarzt. Das Original der Vorsorgevollmacht bekommt der Betreuer. Eine Kopie sollte man zum Amtsgericht bringen oder schicken und sich den Erhalt bestätigen lassen. Zudem ist es noch sinnvoll, sich bei der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren zu lassen. Ein solches Register ist im Aufbau und kann vom Gericht und der Psychiatrie über Internet eingesehen werden. Die Initiative Selbstbestimmung, hinter der die Irrenoffensive in Berlin steht bietet ein Vollpaket an, dass Rechtsschutz gewähren soll. Sonst bekommt man sein Geld zurück. Es gibt andere, die z.B. die Bochumer Willenserklärung oder das Psychiatrische Testament bevorzugen. Die Rechtsanwälte bevorzugen aber mittlerweile die Vorsorgevollmacht. Auch der Staat rät dazu solch eine Vorsorgevollmacht, auch für den Komafall und Physische Unfälle abzuschließen.
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Initiative Selbstbestimmung (www.vo-vo.de)


Erstellt am 21.11.2004, Version vom 28.10.2017, Johannes Fangmeyer, GNU-FDL
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